Büro
Browser und nachträgliche Korrektur genügen oft; Projektzeit kann zusätzlich relevant sein.
Branchenpraxis
Das passende Gerät folgt dem Arbeitsort, nicht dem Funktionsprospekt.
Browser und nachträgliche Korrektur genügen oft; Projektzeit kann zusätzlich relevant sein.
Mobile und Web-Erfassung müssen dieselben Regeln wie im Betrieb anwenden.
Ein gemeinsames Kioskgerät reduziert private Geräte und vereinheitlicht Schichtbeginn.
Dedizierte Terminals sind robust und schnell; Hardwarekosten und Ausfallsicherheit mitrechnen.
Offline-Fähigkeit, wechselnde Orte und transparente Standortregeln im Pilot prüfen.
Timer, Timesheet und abrechenbare Kategorien sind wichtiger als Schichttausch.
Aplano deckt Mischumgebungen gut ab: Büro über Browser, Außendienst per App, Filiale am Tablet und Produktion über ein stationäres Terminal. Alle Wege münden in dieselbe Auswertung.
Bei stationärem Stempeln fallen andere Risiken an als bei Standortprüfung per Smartphone. Der Betrieb sollte Zweck, Zugriff, Speicherdauer und Betroffeneninformation je Erfassungsweg dokumentieren. Dauerhafte Bewegungsprofile sind für normale Arbeitszeiterfassung nicht erforderlich.
Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach Arbeitsumgebung: Für Büro, Homeoffice, Filiale und Baustelle gelten dieselben Grenzen. Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten; bis zu zehn Stunden sind zulässig, wenn im Ausgleichszeitraum im Durchschnitt acht Stunden werktäglich erreicht werden. Ruhepausen betragen nach § 4 ArbZG mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen ist nach § 5 ArbZG grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten. Ein digitales System sollte diese Grenzen über alle Erfassungswege hinweg gleich prüfen — sonst entstehen je Standort unterschiedliche Wahrheiten.
Zwei Aufzeichnungspflichten sind gerade in Filiale, Gastronomie und Handel relevant: Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für Minijobber verlangt § 17 MiLoG die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, ebenfalls mit zweijähriger Aufbewahrung.
In Umgebungen mit Dienstplan hängt die Zeiterfassung an der Planung. Bei Arbeit auf Abruf gilt § 12 TzBfG: Die Lage der Arbeitszeit muss mindestens vier Tage im Voraus angekündigt werden, sonst ist die Arbeitsleistung nicht verpflichtend. Besteht ein Betriebsrat, unterliegt die Einführung eines technischen Erfassungssystems der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Für die Praxis heißt das: Erfassungsweg und Dienstplanprozess zusammen festlegen, nicht nacheinander.
Kurz erklärt
Nachprüfbar
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