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A1-Bescheinigung: Wann sie Pflicht ist, wie der elektronische Antrag läuft – und was die EU-Reform ab 2028 ändert

Ein Kundentermin in Wien, ein Messetag in Mailand, drei Wochen Montage in Lyon: Für jede dieser Reisen braucht die entsandte Person eine A1-Bescheinigung – ab der ersten Stunde. Der Beitrag erklärt, wofür das Dokument steht, wer es ausstellt, wie der seit 2025 vollständig elektronische Antrag funktioniert und warum kurze Geschäftsreisen voraussichtlich ab 2028 ohne A1 auskommen.

Von Dr. Katharina Müller · 18. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die A1-Bescheinigung belegt, dass eine Person bei einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen EU- oder EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt – und im Einsatzstaat keine Beiträge fällig werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, für Entsendungen bis 24 Monate Art. 12, für regelmäßig in mehreren Staaten Tätige Art. 13. Eine Mindestdauer gibt es nicht: Auch die eintägige Dienstreise gilt sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Arbeitgeber beantragen die A1 nach § 106 SGB IV ausschließlich elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal; zuständig ist die Krankenkasse der beschäftigten Person, bei privat Versicherten die Deutsche Rentenversicherung, bei Versorgungswerken die ABV. Die Bescheinigung kommt innerhalb von drei Arbeitstagen als PDF zurück. Seit dem 1. Januar 2025 ist der elektronische Weg für alle Antragsteller verbindlich, seit dem 1. Januar 2026 auch für Abkommensstaaten wie die USA oder Japan. Das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2026 die Reform der Koordinierungsverordnungen gebilligt: Nach einer Übergangsfrist von 24 Monaten – voraussichtlich ab Herbst 2028 – entfällt die A1 für Geschäftsreisen und kurze Einsätze von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen, außer im Baugewerbe. Bis dahin gilt die Pflicht unverändert, und Kontrollen in Österreich, Frankreich und der Schweiz führen ohne A1 zu Geldbußen.

Was die A1-Bescheinigung ist – und warum es sie gibt

Innerhalb der EU gilt der Grundsatz, dass eine Person immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines einzigen Staates unterliegt – in der Regel dem des Staates, in dem sie arbeitet (Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Ohne Ausnahme würde das bedeuten, dass ein deutscher Arbeitgeber für den Monteur in Lyon französische Sozialbeiträge abführen und ihn dort anmelden müsste. Die Ausnahme schafft Art. 12: Wer von seinem Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, bleibt im deutschen System, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt und die Person keine andere entsandte Person ablöst. Art. 13 regelt den Fall, dass jemand gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeitet – etwa Außendienst mit festen Kundengebieten in Deutschland und Österreich –; dann entscheidet unter anderem, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, in der Praxis mindestens 25 Prozent, im Wohnstaat erbracht wird.

Die A1-Bescheinigung ist das Dokument, das diese Zuordnung nachweist. Sie wird nach Art. 19 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 vom zuständigen Träger des Staates ausgestellt, dessen Recht anwendbar bleibt, und bindet die Behörden des Einsatzstaates, solange sie nicht zurückgezogen wird. Für Kontrollbehörden im Ausland ist sie der einzige schnelle Beleg dafür, dass eine Person nicht schwarz beschäftigt ist und ihre Beiträge in Deutschland gezahlt werden. Genau deshalb wird sie bei Baustellenkontrollen, in Hotels, auf Messen und an Flughäfen verlangt.

Der Geltungsbereich umfasst die 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz. Für das Vereinigte Königreich gilt seit dem Brexit das Handels- und Kooperationsabkommen, das die Regeln inhaltlich übernimmt; § 106 Abs. 2 SGB IV erstreckt das elektronische Verfahren ausdrücklich darauf. Für Staaten mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen – unter anderem die USA, Kanada, Japan, China, Indien, Australien und die Türkei – gibt es keine A1, sondern die jeweilige Entsendebescheinigung nach dem Abkommen; sie wird seit dem 1. Januar 2026 ebenfalls elektronisch beantragt.

Wann eine A1 gebraucht wird: ab der ersten Stunde

Die verbreitetste Fehlvorstellung ist, dass eine A1 erst bei längeren Einsätzen nötig sei. Die Verordnung kennt keine Bagatellgrenze. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) und die Sozialversicherungsträger vertreten seit Jahren die Auffassung, dass jede berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Entsendung im Sinne von Art. 12 ist – die Teilnahme an einer Besprechung ebenso wie eine Schulung oder ein Messebesuch. Praktisch relevant wird das durch die nationalen Kontrollgesetze der Einsatzstaaten: Österreich verlangt nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, dass die A1 bei der Kontrolle vorgelegt werden kann, Frankreich koppelt sie an die Entsendemeldung, die Schweiz prüft sie im Rahmen der flankierenden Maßnahmen. Wer die Bescheinigung nicht vorweisen kann, riskiert Geldbußen – in Österreich nach § 26 LSD-BG je nach Verstoß und Wiederholung mehrere hundert bis 20.000 Euro je beschäftigter Person –, im Extremfall die Nachforderung von Sozialbeiträgen im Einsatzstaat.

Typische Auslandseinsätze und ihre A1-Einordnung (Stand 18. September 2026)
SituationA1 nötig?Verfahren
Eintägige Dienstreise zu Kundentermin, Messe oder SchulungjaEinzelantrag nach Art. 12 vor der Reise; bei häufigen Kurzreisen Sammelantrag für mehrere Einsätze oder Dauerbescheinigung nach Art. 13 prüfen
Montage, Projekt oder Bauleistung bis 24 MonatejaEinzelantrag nach Art. 12; Voraussetzung: Beschäftigung unmittelbar vor der Entsendung in Deutschland, Arbeitgeber mit nennenswerter Geschäftstätigkeit in Deutschland, keine Ablösung einer anderen entsandten Person
Regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten (Außendienst, Fahrer, Vertrieb)jaAntrag nach Art. 13 bei der DVKA; Bescheinigung für bis zu fünf Jahre, wenn mindestens 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnstaat liegen
Einsatz über 24 Monate hinausjaAusnahmevereinbarung nach Art. 16 zwischen DVKA und dem ausländischen Träger, in der Regel bis zu fünf Jahre insgesamt
Workation mit Zustimmung des Arbeitgebersjagilt sozialversicherungsrechtlich als Entsendung nach Art. 12, sobald der Arbeitgeber der Tätigkeit aus dem Ausland zustimmt; auch für wenige Tage
Homeoffice im Wohnstaat bei Grenzgängernja, mit Sonderregelmultilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit: bis 49,99 Prozent Telearbeit im Wohnstaat bleibt das Recht des Arbeitgeberstaates anwendbar – auf Antrag
Dienstreise in einen Abkommensstaat (USA, Japan, China, Türkei …)keine A1, aber Entsendebescheinigung nach dem Abkommenseit 1. Januar 2026 elektronisch über dieselben Wege; Dauer und Voraussetzungen je Abkommen unterschiedlich
Privater Urlaub ohne Arbeitneinkeine Erwerbstätigkeit, keine Bescheinigung

Auch Selbstständige brauchen die A1, wenn sie vorübergehend im Ausland tätig werden; sie beantragen sie seit 2025 über das SV-Meldeportal mit einer BundID. Für Beamtinnen und Beamte gilt Art. 11 Abs. 3 Buchstabe b: Sie bleiben im Recht des Staates ihres Dienstherrn; die Dienststelle beantragt die Bescheinigung nach § 106 Abs. 3 SGB IV auf demselben elektronischen Weg.

Wer die A1 ausstellt und wie der Antrag läuft

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Krankenversicherung der beschäftigten Person. Gesetzlich Versicherte erhalten die A1 von ihrer Krankenkasse; privat Versicherte vom Rentenversicherungsträger, also der Deutschen Rentenversicherung Bund, einem Regionalträger oder der Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Für Anträge nach Art. 13 und für Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 ist die DVKA beim GKV-Spitzenverband zuständig.

Das Verfahren regelt § 106 SGB IV. Der Arbeitgeber übermittelt den Antrag durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe – in der Praxis das SV-Meldeportal der ITSG. Papier und Fax sind seit dem 1. Januar 2025 für alle Antragsarten ausgeschlossen; für Arbeitgeber galt die elektronische Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2019. Der Antrag enthält die Stammdaten der Person, den Arbeitgeber, Beginn und voraussichtliches Ende des Einsatzes, den Einsatzstaat, Einsatzort oder aufnehmenden Betrieb und die Art der Tätigkeit. Stellt der Träger fest, dass deutsches Recht anwendbar bleibt, übermittelt er die Daten der Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen zurück; der Arbeitgeber muss sie der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich machen. Die A1 wird als PDF geliefert und kann ausgedruckt oder auf dem Smartphone mitgeführt werden – eine Beglaubigung ist nicht nötig.

Nachträgliche Ausstellung: heute möglich, nach der Reform nicht mehr

Nach geltendem Recht kann eine A1 auch rückwirkend beantragt und ausgestellt werden, etwa nach einer kurzfristigen Reise. Bei einer Kontrolle vor Ort hilft das nur bedingt, denn die Bußgeldtatbestände der Einsatzstaaten knüpfen daran an, ob die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgelegt werden kann. Die reformierten Verordnungen sehen künftig eine verpflichtende Antragstellung vor Beginn des Einsatzes vor. Betriebe sollten ihren Prozess schon jetzt so aufsetzen, dass der Antrag mit der Reisegenehmigung ausgelöst wird.

Die EU-Reform: keine A1 mehr für Kurzreisen bis drei Tage

Seit 2016 verhandeln Kommission, Rat und Parlament über die Modernisierung der Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Am 22. April 2026 erzielten Rat und Parlament eine vorläufige Einigung, die der Ausschuss der Ständigen Vertreter am 29. April bestätigte; am 7. Juli 2026 nahm das Europäische Parlament den Text an. Die förmliche Annahme durch den Rat wird für September 2026 erwartet, danach folgt die Veröffentlichung im Amtsblatt. Der überwiegende Teil der neuen Regeln gilt erst 24 Monate nach Inkrafttreten – nach heutigem Stand also im Herbst 2028.

Die für Arbeitgeber wichtigste Änderung betrifft Geschäftsreisen: Für Dienstreisen und kurze Entsendungen von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen wird keine A1-Bescheinigung mehr benötigt. Gemeint sind Besprechungen, Kundentermine, Konferenzen, Schulungen und Messen. Ausdrücklich ausgenommen ist das Baugewerbe, für das die A1 ab dem ersten Tag Pflicht bleibt. Im Gegenzug wird das Verfahren an anderer Stelle strenger: Der Antrag muss vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden, eine Entsendung setzt eine mindestens dreimonatige Vorversicherung im Entsendestaat voraus, eine erneute Entsendung derselben Person in denselben Staat verlangt eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten, und die Gesamtdauer aneinandergereihter Entsendungen bleibt auf 24 Monate begrenzt. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist gilt für alle Reisen weiterhin die heutige Pflicht.

A1-Pflicht heute und nach der Reform (Stand 18. September 2026)
RegelGeltendes RechtNach der Reform (voraussichtlich ab Herbst 2028)
Kurze Geschäftsreise (Meeting, Messe, Schulung)A1 ab dem ersten Tagkeine A1 bei bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen
BaugewerbeA1 ab dem ersten Tagunverändert A1 ab dem ersten Tag
Zeitpunkt des Antragsvor der Reise empfohlen, nachträglich möglichAntrag vor Beginn verpflichtend
Vorversicherung im Entsendestaatein Monat (Verwaltungspraxis)drei Monate
Erneute Entsendung derselben Personnach Verwaltungspraxis zwei Monate Unterbrechungzwei Monate Unterbrechung, verbindlich in der Verordnung
Höchstdauer24 Monate, Verlängerung nur per Ausnahmevereinbarung24 Monate insgesamt bei aneinandergereihten Entsendungen

Was die Zeiterfassung mit der A1 zu tun hat

Die A1 dokumentiert die Zuordnung zum Sozialversicherungsrecht; die Zeiterfassung dokumentiert, was während des Einsatzes tatsächlich geschieht. Beides gehört zusammen, weil die Fristen der Verordnung in Tagen und Monaten laufen und weil dieselben Daten noch an anderer Stelle gebraucht werden. Drei Punkte sind praktisch relevant.

Auslandstage zählen. Die 24-Monats-Grenze des Art. 12, die künftige Drei-Tage-in-30-Tagen-Regel und die 25-Prozent-Schwelle des Art. 13 lassen sich nur einhalten, wenn bekannt ist, an welchen Tagen eine Person wo gearbeitet hat. Dieselbe Frage stellt das Steuerrecht: Die 183-Tage-Regel der Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet, ob Lohnsteuer im Einsatzstaat anfällt. Eine Zeiterfassung, die je Buchung einen Einsatzort oder ein Länderkennzeichen mitführt, liefert beide Zählungen aus einem Datensatz – ohne dass jemand Reisekostenabrechnungen nachträglich durchzählt.

Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn sie angeordnet ist. Fahrten zum auswärtigen Einsatzort, die der Arbeitgeber anordnet, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vergütungspflichtige Arbeitszeit und unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. Die Grenzen von acht beziehungsweise zehn Stunden und die Elf-Stunden-Ruhezeit gelten am Auslandsstandort weiter – und zusätzlich häufig das Arbeitszeitrecht des Einsatzstaates, soweit es günstiger ist. Wie Reisezeiten korrekt gebucht werden, behandelt der Beitrag Reisezeit als Arbeitszeit erfassen.

Der Antrag braucht Daten aus der Planung. Beginn, Ende und Einsatzort stehen im Dienst- oder Reiseplan, bevor sie in der A1 stehen. Ein Prozess, der die A1 mit der Reisegenehmigung auslöst und das Ende des Einsatzes aus der Zeiterfassung zurückmeldet, verhindert die beiden häufigsten Fehler: die vergessene Bescheinigung und die A1, deren Zeitraum nicht zum tatsächlichen Einsatz passt. Digitale Zeiterfassung, wie sie der Systemvergleich beschreibt, führt Buchungen mit Standort oder Projekt und exportiert sie je Person und Zeitraum; Aplano etwa erfasst per App, Browser oder Stempeluhr-Station, ordnet Zeiten Standorten und Projekten zu und liefert Auswertungen je Mitarbeiter und Monat, aus denen sich Auslandstage und Reisezeiten ablesen lassen. Die Zeiterfassung gehört dort zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026) und lässt sich 14 Tage ohne Kreditkarte testen. Die A1 selbst wird nicht aus der Zeiterfassung, sondern aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder dem SV-Meldeportal beantragt.

Checkliste für Arbeitgeber

A1-Prozess in sechs Schritten
SchrittWas zu tun istWer
1. AuslöserJede berufliche Auslandsreise in EU, EWR, Schweiz oder UK löst den Antrag aus – unabhängig von der Dauer; Abkommensstaaten mit eigener EntsendebescheinigungReisegenehmigung, Projektleitung
2. AntragsartEinzelantrag Art. 12 für den konkreten Einsatz; Art. 13 bei regelmäßiger Tätigkeit in mehreren Staaten; Art. 16 über 24 MonatePersonalabteilung
3. Antragelektronisch aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal, mit Stammdaten, Zeitraum, Einsatzort, TätigkeitLohnbuchhaltung, Steuerberatung
4. RücklaufPDF innerhalb von drei Arbeitstagen; der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich machen, Kopie zur PersonalaktePersonalabteilung
5. MitführenA1 ausgedruckt oder digital bei sich tragen; zusätzlich nationale Meldepflichten des Einsatzstaates prüfen (etwa Entsendemeldung in Österreich, Frankreich, Schweiz)Reisende Person
6. NachhaltenAuslandstage je Person erfassen, Zeiträume mit der A1 abgleichen, Verlängerung oder Ausnahmevereinbarung rechtzeitig beantragenZeiterfassung, Personalabteilung

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Brauche ich für eine eintägige Dienstreise wirklich eine A1-Bescheinigung?
Ja. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kennt keine Mindestdauer; jede berufliche Tätigkeit in einem anderen EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gilt als Entsendung nach Art. 12. Erst nach der Reform, voraussichtlich ab Herbst 2028, entfällt die A1 für Geschäftsreisen von bis zu drei Tagen innerhalb von 30 Tagen – außer im Baugewerbe.
Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?
Bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, bei privat Versicherten der Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger oder Knappschaft-Bahn-See), bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke die ABV. Für Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten (Art. 13), und für Ausnahmevereinbarungen (Art. 16) ist die DVKA beim GKV-Spitzenverband zuständig.
Wie wird die A1 beantragt und wie lange dauert es?
Ausschließlich elektronisch nach § 106 SGB IV: aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal; Selbstständige nutzen das SV-Meldeportal mit BundID. Papier und Fax sind seit dem 1. Januar 2025 ausgeschlossen. Der Träger übermittelt die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen als PDF, der Arbeitgeber gibt sie unverzüglich an die beschäftigte Person weiter.
Kann die A1 rückwirkend beantragt werden?
Nach geltendem Recht ja – die Träger stellen die Bescheinigung auch nachträglich aus. Bei einer Kontrolle im Ausland schützt das nicht, weil die Bußgeldtatbestände der Einsatzstaaten an die Vorlage im Kontrollzeitpunkt anknüpfen. Die reformierten Verordnungen sehen künftig eine verpflichtende Antragstellung vor Beginn des Einsatzes vor.
Gilt die A1 auch für Workation?
Ja. Stimmt der Arbeitgeber zu, dass eine Person vorübergehend aus dem Ausland arbeitet, gilt das sozialversicherungsrechtlich als Entsendung nach Art. 12 – auch für wenige Tage. Die multilaterale Rahmenvereinbarung zur Telearbeit mit ihrer 49,99-Prozent-Grenze gilt nur für Grenzgänger, die im Wohnstaat per Telearbeit arbeiten, nicht für Workation in einem dritten Staat.
Was ändert sich durch die EU-Reform konkret?
Nach der Annahme durch das Europäische Parlament am 7. Juli 2026 und der erwarteten förmlichen Annahme durch den Rat im September 2026 gelten die meisten Änderungen 24 Monate nach Inkrafttreten. Dann entfällt die A1 für Geschäftsreisen und kurze Einsätze bis drei Tage in 30 Tagen (nicht im Bau), der Antrag muss vor Beginn gestellt werden, die Vorversicherung im Entsendestaat beträgt drei Monate, zwischen zwei Entsendungen derselben Person liegen mindestens zwei Monate, und die Gesamtdauer bleibt bei 24 Monaten.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 11, 12, 13 und 16, EUR-Lex.
  2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung), Art. 15 und 19, EUR-Lex.
  3. § 106 SGB IV – Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, gesetze-im-internet.de.
  4. DVKA: Elektronisches Verfahren zur Beantragung von Bescheinigungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften (A1 seit 1. Januar 2025, Abkommensstaaten seit 1. Januar 2026).
  5. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung: Social Security Coordination – vorläufige Einigung vom 22. April 2026.
  6. Haufe: Grenzüberschreitende Beschäftigung – Änderungen durch die Reform der Verordnungen 883/2004 und 987/2009, 1. Juli 2026.
  7. IHK Düsseldorf: A1-Bescheinigung – Erklärung und aktuelle Entwicklungen (Parlamentsbeschluss 7. Juli 2026, Ratsannahme September 2026, Übergangsfrist 24 Monate), Stand August 2026.
  8. Techniker Krankenkasse: Ohne A1-Bescheinigung mal eben über die Grenze – geht das?, 19. März 2026 (österreichisches LSD-BG, Strafrahmen).
  9. Aplano: Preise, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 18. September 2026. Die Angaben zur Reform beruhen auf dem vom Europäischen Parlament am 7. Juli 2026 angenommenen Text; die förmliche Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt standen bei Redaktionsschluss noch aus, der Anwendungsbeginn kann sich verschieben. Bußgeldrahmen im Ausland ändern sich; verbindlich ist das jeweilige nationale Recht. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.