Start / Blog / Arbeitszeiterfassung für Lehrer

Blog · Schule und Bildung

Arbeitszeiterfassung für Lehrer: Was 2026 gilt – Rechtslage, Bremer Pilotprojekt und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Für mehr als 800.000 Lehrkräfte gilt eine Erfassungspflicht, die fast kein Land umsetzt. 2026 ändert sich das an drei Stellen: Bremen misst, die GEW lässt selbst messen, und Leipzig entscheidet, ob der Dienstherr messen muss.

Von Dr. Katharina Müller · 14. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Ja, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Lehrkräfte – das Bundesarbeitsgericht hat sie 2022 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet, und das Arbeitsschutzgesetz erfasst ausdrücklich auch Beamtinnen und Beamte. Erfasst wird trotzdem fast nirgends: Die Länder regeln nur das Deputat, also die Zahl der Unterrichtsstunden, alles andere bleibt unsichtbar. 2026 kommt Bewegung hinein: Bremen erfasst seit dem 1. August 2026 als erstes Land an neun Pilotschulen die gesamte Arbeitszeit digital, GEW-Landesverbände bringen eigene Apps in Umlauf, und das Bundesverwaltungsgericht verhandelt im Verfahren 2 C 19.25, ob der Dienstherr die tatsächliche Arbeitszeit seiner Lehrkräfte empirisch ermitteln muss.

Warum die Arbeitszeit von Lehrkräften bis heute niemand erfasst

Für fast alle Beschäftigten in Deutschland ist die Frage seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) beantwortet: Der Arbeitgeber muss ein System vorhalten, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Lehrkräfte sind die große Ausnahme – nicht rechtlich, sondern faktisch. Ihr Arbeitstag wird seit Jahrzehnten über eine einzige Zahl gesteuert, das Deputat: 28 Unterrichtsstunden pro Woche an Grundschulen in den meisten Ländern, 23,5 bis 27 an Gymnasien, jeweils zu 45 Minuten. Vorbereitung, Korrekturen, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten, Ganztag und Verwaltung sind darin pauschal „enthalten“ – gemessen hat sie der Dienstherr nie.

Das Deputat wurde historisch so kalibriert, dass eine Unterrichtsstunde ungefähr eine Stunde Vor- und Nachbereitung nach sich zieht und die Summe der Wochenarbeitszeit anderer Beamter entspricht – 40 oder 41 Stunden je nach Land. Ob diese Annahme trägt, ist seit den 1960er-Jahren Gegenstand von Zeiterfassungsstudien. Ihr Befund ist bemerkenswert stabil: In 18 von 19 bundesdeutschen Studien lag die gemessene Jahresarbeitszeit von Lehrkräften über dem Soll des öffentlichen Dienstes, in zehn davon um mehr als zehn Prozent.

Pflichtstunden (Deputat) je Woche im Schuljahr 2025/26, Auswahl nach KMK-Übersicht
LandGrundschuleGymnasiumBemerkung
Baden-Württemberg2825 (nach Fächern bis 28)Vorgriffsstunden-Rückgabe läuft
Bayern2823–27abhängig von Schulart und Fächern
Berlin2826GEW-App seit 18. August 2026
Bremen28 / 2725 / 26Pilot zur Arbeitszeiterfassung seit 1. August 2026
HamburgFaktorenmodellFaktorenmodellseit 2003 keine Pflichtstunden, 35 Wochenstunden als Basis
Hessen28,5 / 2825,5 / 25GEW-App seit 5. August 2026
Niedersachsen2823,5Arbeitszeitstudie 2015/16; BVerwG-Verfahren 2 C 19.25
Nordrhein-Westfalen2825,5Sonderregelungen für Anrechnungsstunden
Sachsen2726eigene Arbeitszeitstudie 2025

Die vollständige Tabelle mit Fußnoten führt das KMK-Sekretariat in der Übersicht „Pflichtstunden der Lehrkräfte“ (Stand Januar 2026). Die Zahlen gelten für Beamte und Angestellte gleichermaßen.

Was die Rechtslage 2026 für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte sagt

Die Erfassungspflicht steht auf zwei Säulen, und beide tragen auch im Schuldienst. Die erste ist das Unionsrecht: Der Europäische Gerichtshof hat 2019 (C-55/18) aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG die Pflicht abgeleitet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigten, Beamte eingeschlossen. Die zweite ist das Arbeitsschutzgesetz: Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht 2022 in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verortet – und nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes ausdrücklich auch Beamtinnen und Beamte. Eine Ausnahme für Schulen kennt das Gesetz nicht.

Unterschiede gibt es trotzdem. Für angestellte Lehrkräfte – an Privatschulen, Ersatzschulen, in der Erwachsenenbildung, aber auch die tarifbeschäftigten Lehrkräfte im Landesdienst – gilt zusätzlich das Arbeitszeitgesetz mit Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Für beamtete Lehrkräfte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht; ihre Wochenarbeitszeit legen die Arbeitszeitverordnungen der Länder fest, und die Arbeitsschutzpflichten treffen den Dienstherrn. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 zur elektronischen Zeiterfassung ändert daran nichts: Er betrifft das Arbeitszeitgesetz und damit die Angestellten, sieht für Lehrkräfte keine Ausnahme vor und ist bislang kein geltendes Recht.

Warum die Kultusministerien trotzdem zögern

Nicht, weil die Pflicht fehlt, sondern weil ihre Erfüllung Konsequenzen hat: Wer misst, muss auf das Ergebnis reagieren – mit Entlastung, mehr Stellen oder einer neuen Arbeitszeitverordnung. Mehrere Länder haben deshalb erklärt, gerichtliche Klärung abwarten zu wollen. Genau die steht 2026 an.

Was die Zeiterfassungsstudien zeigen: Niedersachsen 2015/16 und die Expertise 2018

Die bislang umfassendste Messung ist die Niedersächsische Arbeitszeitstudie 2015/16 der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Universität Göttingen (Mußmann, Riethmüller, Hardwig): eine Vollerfassung über ein ganzes pädagogisches Jahr mit 186 Schultagen, in der Lehrkräfte ihre Tätigkeiten minutengenau in einer App dokumentierten. Die Expertise „Zeiterfassungsstudien zur Arbeitszeit von Lehrkräften in Deutschland“ (Hardwig/Mußmann, Januar 2018) hat diese Ergebnisse mit allen älteren Studien seit 1963 verglichen.

Niedersächsische Arbeitszeitstudie 2015/16 – Kernzahlen je Vollzeitlehrkraft
KennzahlWert
Soll-Jahresarbeitszeit im öffentlichen Dienst (40-Stunden-Woche)1.784 Stunden
Gemessene Jahresarbeitszeit, alle Schulformen1.850 Stunden
Gymnasium / Grundschule / Gesamtschule1.904 / 1.837 / 1.789 Stunden
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit über das Jahr44,9 Stunden
Durchschnittliche Arbeitszeit in Schulwochen48,3 Stunden
Lehrkräfte über 48 Stunden pro Woche während der Schulzeitrund 17 Prozent
Lehrkräfte, die an 10 bis 15 Wochen im Jahr die 48-Stunden-Grenze überschreiten33 Prozent
Arbeit an mindestens 80 Prozent aller Wochenenden65 bis 76 Prozent je Schulform

Die Studie zeigt zugleich, warum eine reine Wochenerfassung zu kurz greift: Die Arbeitszeit von Lehrkräften ist Saisonarbeit. In Schulwochen liegt sie deutlich über dem Soll, in Ferienwochen darunter – mit Ausnahme der Sommerferien wird aber auch dort nahezu täglich gearbeitet. Eine Erfassung muss deshalb auf das ganze Schuljahr rechnen, mit einem Jahresarbeitszeitkonto, das die Ferien als Ausgleichszeit ausweist. Der Unterricht macht je nach Schulform deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus; die Annahme „eine Stunde Vorbereitung je Unterrichtsstunde“ hält der Messung nicht stand, weil außerunterrichtliche Aufgaben seit Jahrzehnten wachsen, ohne dass das Deputat gesunken wäre.

Bremen: das erste Pilotprojekt zur digitalen Arbeitszeiterfassung an Schulen

Der Bremer Senat hat am 27. Mai 2025 beschlossen, die Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte zu erproben. Seit dem 1. August 2026 dokumentieren die Beschäftigten an neun Schulen in Bremen und Bremerhaven – Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und Schulen mit Vorkursen für neu zugewanderte Kinder, in unterschiedlichen Sozialräumen – ein Schuljahr lang ihre gesamte Arbeitszeit. Erfasst wird über Dienst-iPads mit der App „Untis Arbeitszeit“, die die Bildungsbehörde gemeinsam mit dem Stundenplan-Anbieter Untis entwickelt hat; Untis ist Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.

Die Erfassung ist bewusst grob gehalten: Die Lehrkräfte buchen ihre Tätigkeiten in vordefinierte Kategorien – Unterricht, unterrichtsbezogene Tätigkeiten, pädagogische Kommunikation und Schul- beziehungsweise Verwaltungsarbeit –, in der Regel einmal täglich und ohne Minutenzwang. Jede Lehrkraft sieht nur die eigenen Daten; die Schulleitung erhält aggregierte Auswertungen für die Planung. Eine Zwischenevaluation ist für Januar 2027 vorgesehen, das Pilotjahr endet im August 2027, der Abschlussbericht soll Anfang 2028 vorliegen. Die Deutsche Telekom Stiftung begleitet die Auswertung und soll die Erkenntnisse anderen Ländern zugänglich machen. Ziel ist laut Bildungssenator Mark Rackles, die reale Arbeitszeit und die tatsächliche Verteilung der Belastung sichtbar zu machen; Entscheidungen über Entlastungen sollen 2027 folgen, perspektivisch eine neue Lehrkräftearbeitszeit- und Dienstverordnung.

Was Bremen richtig macht

Drei Entscheidungen sind übertragbar: eine Vorbereitungsphase von einem Jahr mit dem Personalrat, in der Tätigkeitskategorien und Soll-Arbeitszeiten je Beschäftigtengruppe festgelegt wurden; ein Dienstgerät statt privater Smartphones; und eine Auswertung, die der Einzelne sieht und die Leitung nur aggregiert. Genau daran scheitern viele Einführungen in Betrieben – die Bremer Reihenfolge ist auch außerhalb der Schule ein guter Fahrplan.

Die GEW-Apps: Selbsterfassung als Druckmittel

Weil die Länder nicht erfassen, tun es die Lehrkräfte selbst – organisiert über ihre Gewerkschaft. Seit dem 5. August 2026 können hessische Lehrkräfte ihre Arbeitszeit mit der App „LehrZeit“ erfassen, die die GEW Hessen empfiehlt; die GEW Berlin hat am 18. August 2026 „LehrZeit!“ gestartet, Niedersachsen folgt nach den Herbstferien. Die Anwendung ist webbasiert, berechnet aus dem hinterlegten Deputat die individuelle Soll-Wochenarbeitszeit und bucht Tätigkeiten in acht Kategorien; die Daten bleiben bei der Lehrkraft und können freiwillig exportiert und der Gewerkschaft für rechtliche Auswertungen übergeben werden. Entwickelt wird LehrZeit von einem privaten Anbieter; für GEW-Mitglieder ist die Nutzung nach Angaben der Landesverbände kostenfrei.

Die Berliner GEW verbindet den Start mit Zahlen aus früheren Erhebungen: Rund zwei Drittel der Berliner Lehrkräfte leisten demnach unbezahlte Mehrarbeit, im Schnitt 2,5 Stunden pro Woche und rund 100 Stunden im Jahr, ein Drittel überschreitet regelmäßig die 48-Stunden-Grenze – in Summe rund zwei Millionen unbezahlte Stunden jährlich bei etwa 35.000 Lehrkräften an staatlichen Berliner Schulen. Der Berliner Senat weist die Erfassungspflicht bislang mit dem Argument zurück, Lehrkräfte seien von den europäischen Vorgaben nicht erfasst. Die Selbsterfassung ist damit weniger Arbeitsschutz als Beweissicherung: Sie soll Ansprüche auf Ausgleich vorbereiten und den Ländern die Zahlen liefern, die sie selbst nicht erheben.

Das Bundesverwaltungsgericht: Muss der Dienstherr messen?

Die Frage, die alle Länder betrifft, liegt seit Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht. Ein pensionierter Grundschulleiter aus Niedersachsen hatte an der Arbeitszeitstudie teilgenommen und geltend gemacht, deutlich mehr als die 40 Stunden anderer Beamter zu arbeiten. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage auf Freizeitausgleich 2020 ab (13 A 900/18); das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach ihm nach dem Eintritt in den Ruhestand am 11. Februar 2025 einen finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit zu (5 LC 193/20). Die Begründung ist der Kern des Falls: Erhöht der Dienstherr die Aufgabenlast seiner Lehrkräfte, muss er aus seiner Fürsorgepflicht heraus die tatsächliche Arbeitsbelastung empirisch ermitteln – nur so lasse sich verhindern, dass die für alle Beamten geltende Arbeitszeit überschritten wird. Das Land habe aus der vorliegenden Studie und den Empfehlungen seines eigenen Expertengremiums keine hinreichenden Konsequenzen gezogen. Den Umfang des Anspruchs bemaß das Gericht nach den Studienangaben des Klägers, pauschal um ein Drittel gekürzt.

Auf die Beschwerde des Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision am 16. Dezember 2025 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (2 B 23.25) und führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 C 19.25; der vorläufige Streitwert beträgt 31.435,59 Euro. Zu klären ist, ob der Dienstherr empirische Untersuchungen zum tatsächlichen Umfang der Lehrerarbeitszeit anstellen muss, um eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit zu vermeiden. Die mündliche Verhandlung ist nach Angaben der GEW für den 17. September 2026 in Leipzig angesetzt. Bestätigt das Gericht die Lüneburger Linie, wäre die Arbeitszeiterfassung an Schulen nicht mehr nur Arbeitsschutz, sondern Voraussetzung dafür, dass die Länder ihre Deputate überhaupt rechtssicher festsetzen können.

Wie eine Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte praktisch funktioniert

Die Bremer und die gewerkschaftlichen Modelle folgen denselben Grundentscheidungen, und sie unterscheiden sich deutlich von der Stempeluhr im Betrieb.

Bausteine einer Arbeitszeiterfassung im Schuldienst
BausteinUmsetzungWarum
Soll auf JahresbasisJahresarbeitszeit aus Wochenarbeitszeit der Beamten (40 oder 41 Stunden) abzüglich Urlaub und Feiertagen, verteilt auf Schul- und FerienwochenLehrerarbeit ist Saisonarbeit; ein Wochen-Soll erzeugt in jeder Schulwoche Überstunden und in jeder Ferienwoche Minusstunden
TätigkeitskategorienUnterricht, unterrichtsbezogene Arbeit, pädagogische Kommunikation, Schul- und Verwaltungsaufgaben, Fortbildung, WegeErst die Verteilung zeigt, wo Entlastung wirkt – nicht die Gesamtzahl allein
Tägliche Buchung statt StempelnEinmal am Tag Dauer je Kategorie, ohne Minutenzwang; Unterricht aus dem Stundenplan vorbelegtArbeit findet in Schule, zu Hause und unterwegs statt; Beginn/Ende-Stempel bilden das nicht ab
DatenzugriffEigene Daten für die Lehrkraft, aggregierte Auswertungen für Schulleitung und DienstherrnDSGVO und Personalvertretungsrecht; Vertrauen als Voraussetzung ehrlicher Buchung
DienstgerätDienst-iPad oder Web-App im BrowserKein Zugriff auf private Geräte, keine Ortung
KonsequenzVorab vereinbart: Was passiert bei dauerhafter Überschreitung?Erfassung ohne Folgen erzeugt Frust statt Entlastung

Für Träger außerhalb des staatlichen Schuldienstes – Privatschulen, Berufsbildungswerke, Nachhilfeinstitute, Sprachschulen, Kitas mit Vorschulangebot – gilt das ohne Wartezeit auf Leipzig: Ihre Lehr- und Fachkräfte sind Arbeitnehmer, die Erfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss gilt heute, und die Aufzeichnung muss Beginn, Ende und Dauer ausweisen. Digitale Zeiterfassung mit App, Browser und Tablet-Terminal, wie sie der Systemvergleich beschreibt, deckt das ab; Aplano etwa erfasst per App, Browser oder Stempeluhr-Station, führt Stundenkonten mit Soll-Ist-Abgleich und Abwesenheiten und richtet sich ausdrücklich auch an Einrichtungen im Bildungswesen und Kitas. Die Zeiterfassung gehört dort zum Pro-Tarif (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026) und lässt sich 14 Tage ohne Kreditkarte testen. Wie Vertrauensarbeitszeit und Aufzeichnungspflicht zusammenpassen – für Lehrkräfte die zentrale Frage –, erklärt der Beitrag Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung; die rechtlichen Grundlagen für alle Branchen bündelt die Seite zur Rechtslage.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Müssen Lehrer ihre Arbeitszeit erfassen?
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn, nicht die Lehrkraft: Nach dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) muss er ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bereitstellen – aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch für Beamte gilt. Die meisten Länder setzen das bislang nicht um; Bremen erprobt es seit August 2026.
Gilt das Arbeitszeitgesetz für beamtete Lehrkräfte?
Nein. Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer, nicht für Beamte. Deren Wochenarbeitszeit regeln die Arbeitszeitverordnungen der Länder (40 oder 41 Stunden). Die Erfassungspflicht folgt für Beamte aus dem Arbeitsschutzgesetz und der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die beide Beamte einschließen. Für angestellte Lehrkräfte gelten ArbZG und ArbSchG nebeneinander.
Wie viele Stunden arbeiten Lehrkräfte wirklich?
Nach der Niedersächsischen Arbeitszeitstudie 2015/16 im Jahresdurchschnitt 44,9 Stunden pro Woche, in Schulwochen 48,3 Stunden; die Jahresarbeitszeit lag mit 1.850 Stunden über dem Soll von 1.784 Stunden. Rund 17 Prozent überschritten in der Schulzeit die 48-Stunden-Grenze. Die Streuung zwischen einzelnen Lehrkräften ist groß.
Was ist die App „Untis Arbeitszeit“?
Die Anwendung, mit der die neun Bremer Pilotschulen seit dem 1. August 2026 die Arbeitszeit ihrer Lehrkräfte erfassen. Sie wurde von der Bremer Bildungsbehörde mit dem Stundenplan-Anbieter Untis entwickelt, läuft auf Dienst-iPads und bucht Tätigkeiten in vier Kategorien, in der Regel einmal täglich. Lehrkräfte sehen nur ihre eigenen Daten, die Schulleitung erhält aggregierte Auswertungen.
Worum geht es im Verfahren BVerwG 2 C 19.25?
Um die Klage eines pensionierten Grundschulleiters aus Niedersachsen auf finanziellen Ausgleich für Zuvielarbeit. Das OVG Lüneburg gab ihm am 11. Februar 2025 recht (5 LC 193/20), weil der Dienstherr die tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte empirisch ermitteln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision am 16. Dezember 2025 zugelassen; verhandelt wird nach Angaben der GEW am 17. September 2026.
Gilt die Erfassungspflicht auch an Privatschulen und Nachhilfeinstituten?
Ja, ohne Einschränkung: Dort sind Lehrkräfte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach dem BAG-Beschluss von 2022 ein Erfassungssystem bereitstellen muss. Zusätzlich gelten Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und die Aufzeichnungspflicht des Arbeitszeitgesetzes.

← Alle Blog-Artikel · Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung · Rechtslage · Systemvergleich

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Bundesverwaltungsgericht: Verfahrensinformation 2 C 19.25 mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 2 B 23.25 (Zulassung der Revision), abgerufen September 2026.
  2. Senatspressestelle Bremen: Bremen startet Pilotprojekt zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte, 27. Mai 2025.
  3. heise online: Bremen testet als erstes Bundesland digitale Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte, 2026.
  4. Deutsches Schulportal: Bremen erfasst die Lehrerarbeitszeit, 30. Juli 2026.
  5. GEW Berlin: LehrZeit-App geht an den Start, August 2026; LehrZeit – Die Arbeitszeit-App für Lehrkräfte.
  6. Hardwig/Mußmann: Zeiterfassungsstudien zur Arbeitszeit von Lehrkräften in Deutschland, Expertise im Auftrag der Max-Träger-Stiftung, Göttingen, Januar 2018 (enthält die Kernzahlen der Niedersächsischen Arbeitszeitstudie 2015/16).
  7. KMK: Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, Schuljahr 2025/2026, Stand Januar 2026.
  8. BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21; § 2 ArbSchG und § 3 ArbSchG.
  9. Aplano: Preise, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 14. September 2026. Der Verhandlungstermin vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Angaben zu den GEW-Apps beruhen auf Mitteilungen der Beteiligten; Ergebnisse des Bremer Pilotprojekts liegen noch nicht vor. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.