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Freizeitausgleich: Grundlage, Zeitpunkt, Krankheit, Kündigung und Buchung im Stundenkonto

Freizeitausgleich heißt: Überstunden werden nicht bezahlt, sondern durch bezahlte freie Stunden oder Tage abgegolten. Das klingt einfach, wirft im Alltag aber eine Reihe von Fragen auf – ob es überhaupt einen Anspruch darauf gibt, wer den freien Tag festlegt, was gilt, wenn man genau dann krank wird, und was mit einem Guthaben bei Kündigung passiert. Dieser Beitrag ordnet die Regeln anhand von Gesetzestexten, Tarifvertrag und Urteilen mit Aktenzeichen und zeigt, wie Freizeitausgleich in einer digitalen Zeiterfassung sauber gebucht wird.

Von Dr. Katharina Müller · 4. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Freizeitausgleich ist der Ausgleich geleisteter Überstunden durch bezahlte Freistellung statt durch Geld. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht: Ob Überstunden abgefeiert oder ausgezahlt werden, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung; ohne Regelung wird vergütungspflichtige Mehrarbeit grundsätzlich bezahlt (§ 612 BGB). Ist Freizeitausgleich vereinbart, legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt nach billigem Ermessen fest (§ 106 GewO), in Betrieben mit Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Anders als beim Urlaub gilt: Wer während des Freizeitausgleichs krank wird, bekommt die Stunden nicht zurück (BAG, 11.09.2003, 6 AZR 374/02). Bei einer Freistellung nach Kündigung wird ein Guthaben nur abgebaut, wenn das klar erkennbar erklärt ist (BAG, 20.11.2019, 5 AZR 578/18). Für Mindestlohn-relevante Konten gilt § 2 Abs. 2 MiLoG: Ausgleich spätestens nach zwölf Monaten.

Was Freizeitausgleich ist – und was nicht

Freizeitausgleich ist eine von zwei Formen, Überstunden abzugelten. Statt die zusätzlich gearbeitete Zeit mit Geld zu vergüten, wird die beschäftigte Person an anderer Stelle für dieselbe Stundenzahl von der Arbeit freigestellt, und zwar bei fortlaufendem Entgelt. Im Betrieb heißt das „Überstunden abfeiern“, „Gleittag“, „Zeitausgleich“ oder schlicht „Minus buchen“. Gemeint ist immer dasselbe: Das Monatsgehalt läuft weiter, das Stundenguthaben sinkt.

Von drei verwandten Begriffen sollte man Freizeitausgleich trennen. Der Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG ist eine arbeitsschutzrechtliche Rechengröße: Wer werktäglich mehr als acht Stunden arbeitet, muss innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf durchschnittlich acht Stunden je Werktag kommen. Freizeitausgleich ist ein Mittel, um diesen Durchschnitt einzuhalten, aber kein Anspruch, der sich aus § 3 ArbZG ergibt. Der Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz ist ein eigenständiger, gesetzlicher Anspruch mit eigenen Regeln. Und der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit oder Sonntagsarbeit (Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG) ist eine Schutzregel für bestimmte Tage, nicht die Abgeltung von Überstunden.

Was eine Überstunde ist und wann sie überhaupt vergütet oder ausgeglichen werden muss, behandelt der Beitrag Überstunden und Stundenkonto digital führen. Hier geht es um die Frage danach: Wenn das Guthaben steht – wie wird es in Freizeit abgebaut, und was kann dabei schiefgehen?

Kein gesetzlicher Anspruch: woraus sich Freizeitausgleich ergibt

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine allgemeine Vorschrift, nach der Überstunden in Freizeit auszugleichen sind. Beschäftigte können Freizeitausgleich deshalb nicht allein aus dem Gesetz verlangen, und Arbeitgeber können ihn nicht allein aufs Gesetz stützen. Maßgeblich ist, was vereinbart ist. In der Praxis kommen vier Grundlagen vor:

Rechtsgrundlagen für Freizeitausgleich (Stand 4. Oktober 2026)
GrundlageWas sie typischerweise regeltHinweis
ArbeitsvertragWahl zwischen Vergütung und Freizeit, Arbeitszeitkonto, KappungsgrenzenPauschale Abgeltungsklauseln ohne Begrenzung des Umfangs sind nach der BAG-Rechtsprechung häufig intransparent
TarifvertragDefinition der Überstunde, Ausgleichsfristen, Zuschläge, Umwandlung in ZeitBeispiel TVöD: § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und 2
BetriebsvereinbarungArbeitszeitkonto, Ampelgrenzen, Antrags- und Genehmigungsverfahren, Lage freier TageMitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
Gesetz (nur Rahmen)§ 3 ArbZG Ausgleichszeitraum, § 2 Abs. 2 MiLoG Zwölf-Monats-Frist, § 612 BGB VergütungKein Anspruch auf Freizeit, aber Grenzen für Konten und Durchschnittsarbeitszeit

Fehlt jede Regelung, gilt für Überstunden, die angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren, die Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB). Der Ausgleich erfolgt dann in Geld. Ob ein Arbeitgeber ohne jede Grundlage einseitig auf Freizeit umstellen darf, statt zu zahlen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt – wer Freizeitausgleich nutzen will, sollte ihn deshalb ausdrücklich regeln. Wer Überstunden einklagt, muss sie im Übrigen darlegen und beweisen; daran hat auch die Erfassungspflicht nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung nichts geändert (BAG, 04.05.2022, 5 AZR 359/21). Die allgemeine Pflicht zur Erfassung erläutert die Seite Rechtslage.

Wer bestimmt, wann Freizeitausgleich genommen wird?

Ist Freizeitausgleich vereinbart, aber nicht geregelt, wann er stattfindet, greift das Weisungsrecht. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts festlegen. Dazu gehört auch, an welchen Tagen nicht gearbeitet wird. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat 2015 entschieden, dass der Arbeitgeber Freizeitausgleich im Rahmen seines Direktionsrechts einseitig anordnen kann, ohne dass die beschäftigte Person zustimmen muss (LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2015, 5 Sa 342/15).

Billiges Ermessen bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Interessen beider Seiten abwägen. Kurzfristig angeordnete freie Tage, die private Planungen durchkreuzen, oder ein Abbau ausschließlich in Zeiten, in denen niemand Freizeit sinnvoll nutzen kann, sind angreifbar. Umgekehrt haben Beschäftigte ohne entsprechende Regelung keinen Anspruch darauf, den freien Tag selbst zu wählen – anders als beim Urlaub, bei dem § 7 Abs. 1 BUrlG die Wünsche der Beschäftigten ausdrücklich in den Vordergrund stellt.

In Betrieben mit Betriebsrat verschiebt sich die Gestaltung auf die kollektive Ebene. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung auf die Wochentage mit, nach Nr. 3 bei der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit – also beim Entstehen von Überstunden ebenso wie bei Regeln zu ihrem Abbau. Üblich sind Betriebsvereinbarungen zum Arbeitszeitkonto, die Antragsfristen, Genehmigungswege und Sperrzeiten festlegen.

Die Freistellung muss als Freizeitausgleich erkennbar sein

Der Anspruch auf Freizeitausgleich wird nach ständiger Rechtsprechung durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Damit das gelingt, muss die Erklärung klar sein: Die beschäftigte Person muss erkennen können, dass der freie Tag gerade dem Abbau des Zeitguthabens dient und nicht etwa Urlaub, Kurzarbeit oder eine Freistellung aus anderem Grund ist. Praktisch heißt das: Freizeitausgleich als eigene Abwesenheitsart beantragen und genehmigen lassen, mit Datum und Stundenzahl, und so im System speichern, dass der Vorgang später nachvollziehbar bleibt.

Krank während des Freizeitausgleichs

Die vielleicht wichtigste Einzelregel betrifft die Erkrankung. Beim Urlaub ist sie gesetzlich geregelt: Nach § 9 BUrlG werden durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Für den Freizeitausgleich gibt es keine solche Vorschrift, und das Bundesarbeitsgericht wendet § 9 BUrlG auch nicht entsprechend an.

Im Fall, den das BAG am 11. September 2003 entschieden hat (6 AZR 374/02), war ein Arbeitnehmer nach einem Aufhebungsvertrag zum Abbau von gut 254 Stunden Arbeitszeitguthaben freigestellt worden und während dieser Zeit erkrankt. Er verlangte die Vergütung der Stunden, die er wegen der Krankheit nicht als Freizeit nutzen konnte. Das Gericht wies das ab: Der Ausgleichsanspruch sei bereits mit der wirksamen Freistellung erfüllt; eine nachträglich eintretende Arbeitsunfähigkeit mache diese Erfüllung nicht hinfällig. Das Risiko, die freie Zeit wie geplant nutzen zu können, trage die beschäftigte Person. Begründet hat das BAG den Unterschied zum Urlaub mit dem Zweck: Der Zeitausgleich diene nicht der Erholung, sondern der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens betraf die Entscheidung eine tarifliche Regelung; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können ausdrücklich etwas anderes bestimmen, etwa eine Rückbuchung bei Krankheit. Zweitens setzt die Erfüllung eine wirksame, bereits erklärte Freistellung voraus. Wer schon vor dem festgelegten Tag arbeitsunfähig ist, sollte die Krankmeldung sofort abgeben; ob der Freizeitausgleich dann noch greift, hängt von der konkreten Regelung ab und ist im Zweifel zu klären.

Freizeitausgleich ist kein Urlaub

Beide Abwesenheiten sehen im Kalender gleich aus, rechtlich haben sie wenig gemeinsam. Die Verwechslung kostet in der Praxis Geld – zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber Urlaub gewährt, aber Stunden vom Konto abzieht, oder wenn bei Austritt unklar bleibt, welcher Anspruch eigentlich erfüllt wurde.

Freizeitausgleich und Erholungsurlaub im Vergleich
MerkmalFreizeitausgleichErholungsurlaub
RechtsgrundlageVertrag, Tarifvertrag, BetriebsvereinbarungBundesurlaubsgesetz, ergänzend Vertrag und Tarif
Gesetzlicher Mindestanspruchkeiner24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG)
ZweckAbbau eines ZeitguthabensErholung
Wer bestimmt die Lage?Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO), soweit nichts anderes geregeltArbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche (§ 7 Abs. 1 BUrlG)
Krankheit während der FreistellungStunden gelten als ausgeglichen (BAG 6 AZR 374/02), sofern nicht anders geregeltTage werden mit ärztlichem Attest nicht angerechnet (§ 9 BUrlG)
Bei Beendigung nicht genommenGuthaben ist in Geld auszuzahlenAbgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG
Wirkung im StundenkontoSaldo sinkt um die Soll-Stunden des freien TagesSaldo bleibt unverändert, Urlaubskonto sinkt

Für die Zeiterfassung folgt daraus eine einfache Regel: Urlaub und Freizeitausgleich brauchen getrennte Abwesenheitsarten. Ein Urlaubstag setzt die Soll-Zeit auf null und lässt den Stundensaldo stehen; ein Freizeitausgleichstag lässt die Soll-Zeit bestehen, ohne dass Ist-Zeit gebucht wird, und senkt dadurch den Saldo.

Freizeitausgleich bei Kündigung und Freistellung

Am häufigsten wird um Freizeitausgleich am Ende eines Arbeitsverhältnisses gestritten. Typisch ist die Konstellation: Kündigung, Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, danach verlangt die beschäftigte Person die Auszahlung ihres Zeitguthabens. Der Arbeitgeber hält dagegen, die monatelange Freistellung habe das Konto längst ausgeglichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 20. November 2019 (5 AZR 578/18) klargestellt: Eine Freistellung baut ein Arbeitszeitguthaben nicht automatisch ab. Sie erfüllt den Freizeitausgleichsanspruch nur, wenn die beschäftigte Person hinreichend deutlich erkennen kann, dass der Arbeitgeber sie gerade zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht befreit. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs regelte, das Arbeitszeitkonto mit 67,10 Plusstunden aber nicht erwähnte. Folge: Das Guthaben war bei Beendigung in Geld abzugelten. Das BAG geht dabei davon aus, dass ein Arbeitszeitkonto spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist; ein positiver Saldo wird dann zum Zahlungsanspruch.

Für die Praxis ergeben sich daraus klare Formulierungsregeln. Eine Freistellungserklärung oder ein Aufhebungsvertrag sollte ausdrücklich festhalten, dass die Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs und des bestehenden Arbeitszeitguthabens erfolgt, idealerweise mit Angabe der Stundenzahl zum Stichtag. Wer das Guthaben lieber ausbezahlt haben will, sollte darauf achten, dass genau diese Anrechnung nicht vereinbart wird. Für Arbeitszeitkonten im Sinne des Mindestlohngesetzes gilt zusätzlich: Nicht ausgeglichene Stunden sind spätestens in dem Kalendermonat auszugleichen, der auf die Beendigung folgt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MiLoG).

Zuschläge: in Freizeit oder in Geld?

Einen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es in Deutschland nicht. Zuschläge entstehen nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag – und dort wird oft auch geregelt, ob sie in Geld gezahlt oder als Zeit gutgeschrieben werden. Wird ein Zuschlag in Zeit umgewandelt, wächst das Konto um mehr als die tatsächlich geleisteten Stunden. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Zehn Überstunden mit einem vereinbarten Zuschlag von 25 Prozent ergeben bei vollständiger Umwandlung 12,5 Stunden Freizeitausgleich.

Bei Teilzeitkräften ist eine neuere Rechtsprechung zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20) eine tarifliche Regel beanstandet, nach der Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Arbeitszeit anfielen. Sie benachteiligte Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Abs. 1 TzBfG und mittelbar wegen des Geschlechts. Der Klägerin, einer Pflegekraft in Teilzeit, wurden 38 Stunden und 49 Minuten als Zeitgutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto zugesprochen, dazu 250 Euro Entschädigung nach dem AGG. Wer Zuschläge als Zeit gutschreibt, sollte die Schwelle deshalb an der individuellen Arbeitszeit ausrichten oder eine abweichende Regel sachlich begründen können.

Steuerlich ist zu unterscheiden: Steuerfrei nach § 3b EStG sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb der dort genannten Grenzen. Überstundenzuschläge als solche sind nach dem geltenden Einkommensteuergesetz (Stand Oktober 2026) nicht steuerfrei. Eine Steuerbefreiung für Mehrarbeitszuschläge hat die Bundesregierung angekündigt; sie ist bislang nicht geltendes Recht. Beim Freizeitausgleich stellt sich die Frage ohnehin anders: Das Entgelt läuft während der freien Zeit normal weiter und wird wie gewohnt abgerechnet.

Tarifbeispiel: Freizeitausgleich im TVöD

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zeigt, wie ausführlich Tarifverträge den Freizeitausgleich regeln können. Schon die Definition der Überstunde ist an den Ausgleich gekoppelt: Nach § 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Stunden über die für Vollbeschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Wer also innerhalb dieser Frist Freizeit erhält, hat tariflich gar keine Überstunde geleistet.

Freizeitausgleich und Zuschläge im TVöD (Allgemeiner Teil, Auszug)
RegelInhaltFundstelle
Begriff Überstundeangeordnete Mehrstunden über die Vollzeit-Wochenarbeitszeit, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden§ 7 Abs. 7
Überstundenzuschlag30 Prozent in den unteren und mittleren, 15 Prozent in den oberen Entgeltgruppen§ 8 Abs. 1
Feiertagsarbeit35 Prozent Zuschlag mit Freizeitausgleich, 135 Prozent ohne Freizeitausgleich§ 8 Abs. 1
Zuschläge in Zeitauf Wunsch der Beschäftigten Umwandlung in Zeit, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen§ 8 Abs. 1
Nicht ausgeglichene MehrstundenStunden, die keine Überstunden sind und aus betrieblichen Gründen nicht im Ausgleichszeitraum in Freizeit ausgeglichen werden, werden mit 100 Prozent des Stundenentgelts bezahlt§ 8 Abs. 2

Die genaue Zuordnung der Entgeltgruppen zu den Zuschlagssätzen unterscheidet sich zwischen den Fassungen für Bund und Kommunen; maßgeblich ist der jeweils anwendbare Tariftext. Das Beispiel zeigt vor allem das Prinzip: Freizeit hat im TVöD Vorrang, Geld ist der Ausnahmefall, wenn der Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gelingt.

Mindestlohn und Arbeitszeitkonto: die Zwölf-Monats-Grenze

Für Beschäftigte mit Verdienst nahe am Mindestlohn begrenzt § 2 Abs. 2 MiLoG, wie lange Freizeitausgleich auf sich warten lassen darf. Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, die auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto stehen, sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Das gilt nur, soweit der Mindestlohnanspruch nicht ohnehin schon durch das verstetigte Monatsentgelt erfüllt ist. Zudem dürfen die monatlich eingestellten Stunden 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit nicht übersteigen.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Bei vertraglich 80 Stunden im Monat dürfen höchstens 40 Stunden pro Monat auf das Konto gebucht werden. Im März 2026 erfasste Plusstunden müssen bis spätestens März 2027 durch Freizeit oder Geld ausgeglichen sein. Für Wertguthaben im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV gilt die Regel nicht (§ 2 Abs. 3 MiLoG). Eine digitale Zeiterfassung, die das Alter jeder Plusstunde kennt, macht diese Frist überprüfbar; auf Papier geht sie leicht unter. Wie lange die zugrunde liegenden Nachweise aufzubewahren sind, steht im Beitrag zum Arbeitszeitnachweis.

Freizeitausgleich digital erfassen und buchen

Im Stundenkonto ist Freizeitausgleich keine eigene Gutschrift, sondern das Gegenteil: Die Soll-Zeit des freien Tages bleibt bestehen, Ist-Zeit wird nicht gebucht, der Saldo sinkt um die Differenz. Damit das stimmt, muss das System Freizeitausgleich von anderen Abwesenheiten unterscheiden. Die folgende Übersicht zeigt, wie typische Ereignisse auf ein Konto wirken, beispielhaft für einen Tag mit acht Soll-Stunden.

Wirkung typischer Buchungen auf das Stundenkonto (Beispiel: 8 Soll-Stunden je Tag)
EreignisSollIstWirkung auf den Saldo
Normaler Arbeitstag mit 10 Stunden810+2
Ganzer Tag Freizeitausgleich80−8
Halber Tag Freizeitausgleich, 4 Stunden gearbeitet84−4
Urlaubstag00±0 (Urlaubskonto −1 Tag)
Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung0 oder Soll als Ist gewertet–±0
Krank an einem bereits festgelegten Freizeitausgleichstag80−8, sofern Tarif oder Betriebsvereinbarung nichts anderes regeln
Zuschlag in Zeit umgewandelt (25 % auf 2 Stunden)––+0,5 zusätzlich

Daraus ergeben sich fünf Anforderungen an die Software. Erstens eine eigene Abwesenheitsart „Freizeitausgleich“, getrennt von Urlaub und Krankheit. Zweitens ein Antrags- und Freigabeweg, der das Datum der Freistellung und die Zustimmung festhält – das ist zugleich der Nachweis, dass der freie Tag erkennbar zum Abbau des Guthabens gewährt wurde. Drittens ein tagesaktueller Saldo, damit niemand mehr Freizeitausgleich beantragt, als auf dem Konto steht, und Kappungsgrenzen sichtbar werden. Viertens bei Mindestlohn-relevanten Konten eine Altersauswertung der Plusstunden für die Zwölf-Monats-Frist. Fünftens ein Export zum Austritt, der den Saldo zum Stichtag ausweist, damit Freistellungserklärung und Schlussabrechnung auf derselben Zahl beruhen. Weil Freizeitausgleich auch den Ausgleichszeitraum des § 3 ArbZG betrifft, lohnt der Blick auf den Beitrag zur 48-Stunden-Woche.

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Kurz erklärt

Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich?
Nein. Kein Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, Überstunden in Freizeit auszugleichen, und kein Gesetz gibt Beschäftigten einen Anspruch darauf. Freizeitausgleich muss im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Fehlt eine solche Regelung, werden vergütungspflichtige Überstunden grundsätzlich bezahlt, gestützt auf § 612 BGB.
Wer legt fest, wann der Freizeitausgleich genommen wird?
Ist Freizeitausgleich vereinbart, bestimmt der Arbeitgeber die Lage im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO und muss dabei billiges Ermessen wahren, also auch die Interessen der beschäftigten Person berücksichtigen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat 2015 (5 Sa 342/15) bestätigt, dass der Arbeitgeber Freizeitausgleich auch einseitig anordnen kann. Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können ein Mitspracherecht der Beschäftigten vorsehen.
Was passiert, wenn ich während des Freizeitausgleichs krank werde?
Nach dem Bundesarbeitsgericht (11.09.2003, 6 AZR 374/02) ist der Ausgleichsanspruch mit der wirksamen Freistellung erfüllt; eine später eintretende Arbeitsunfähigkeit ändert daran nichts. Die Stunden werden also nicht gutgeschrieben, anders als Urlaubstage nach § 9 BUrlG. Abweichende Regeln in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gehen vor. Wer schon vor Beginn des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig ist, sollte das sofort melden.
Darf der Arbeitgeber Freizeitausgleich mit Urlaub verrechnen?
Nein. Urlaub und Freizeitausgleich sind getrennte Ansprüche mit unterschiedlicher Grundlage. Der Arbeitgeber muss bei einer Freistellung erkennbar machen, ob er Urlaub gewährt oder Zeitguthaben abbaut. Gewährt er nur Urlaub, bleibt das Stundenkonto unberührt.
Wird das Stundenkonto bei einer Freistellung nach Kündigung automatisch abgebaut?
Nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.11.2019 (5 AZR 578/18) entschieden, dass eine Freistellung das Arbeitszeitguthaben nur dann ausgleicht, wenn für die beschäftigte Person hinreichend deutlich erkennbar ist, dass sie gerade zum Abbau des Guthabens erfolgt. Nennt ein Vergleich nur den Resturlaub, ist das Guthaben bei Beendigung auszuzahlen.
Werden Überstundenzuschläge auch in Freizeit ausgeglichen?
Nur wenn das vereinbart ist. Ein gesetzlicher Überstundenzuschlag existiert nicht. Wo Tarifverträge Zuschläge vorsehen, erlauben manche die Umwandlung in Zeit; im TVöD etwa können Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 auf Wunsch der Beschäftigten in Zeit umgewandelt werden, wenn ein Arbeitszeitkonto besteht und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Wie lange darf Mindestlohn-relevante Mehrarbeit auf dem Konto stehen?
Nach § 2 Abs. 2 MiLoG müssen Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit, die auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto stehen, spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung ausgeglichen werden, soweit der Mindestlohn nicht schon mit dem verstetigten Entgelt gezahlt ist. Pro Monat dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer und § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, gesetze-im-internet.de.
  2. § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers.
  3. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte.
  4. § 612 BGB – Vergütung.
  5. § 2 MiLoG – Fälligkeit des Mindestlohns, Abs. 2 und 3 zum Arbeitszeitkonto.
  6. § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs und § 9 BUrlG – Erkrankung während des Urlaubs.
  7. § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung.
  8. § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit; EStG zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2026, ohne Befreiung für Mehrarbeitszuschläge.
  9. BAG, Urteil vom 11.09.2003 – 6 AZR 374/02 zur Erkrankung während des Freizeitausgleichs.
  10. BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 zur Freistellung und zum Arbeitszeitkonto bei Beendigung.
  11. BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeit.
  12. BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 zur Darlegungslast im Überstundenprozess.
  13. Bund-Verlag: Arbeitgeber darf zum Ausgleich von Überstunden Freizeit anordnen, Bericht zu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015 – 5 Sa 342/15.
  14. § 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit und § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, Textfassung bei tv-oed.de.
  15. Aplano: Preise, abgerufen Juli 2026; Bewertungen auf Capterra und OMR Reviews, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 4. Oktober 2026. Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ist eine Einzelfallentscheidung; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln Freizeitausgleich häufig abweichend und gehen den hier beschriebenen Grundsätzen vor. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.