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Arbeitszeitnachweis: Pflichtangaben, Vorlage und Fristen

Ob Stundenzettel, Stundennachweis oder Zeiterfassungsprotokoll: Gemeint ist fast immer dasselbe Dokument. Dieser Beitrag klärt, wer einen Arbeitszeitnachweis führen muss, welche Angaben hineingehören und bis wann, wie eine schlanke Vorlage aussieht, ob eine Unterschrift nötig ist – und warum der Nachweis im Streit über Überstunden für beide Seiten zählt.

Von Dr. Katharina Müller · 1. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Ein Arbeitszeitnachweis dokumentiert je Arbeitstag Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, sinnvollerweise mit Pausen. Pflicht ist er in drei Konstellationen: Nach § 16 Abs. 2 ArbZG für jede Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich, nach § 17 Abs. 1 MiLoG lückenlos für Minijobs und die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – dort spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag – und seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13. September 2022 für die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten. Eine bestimmte Form oder eine Unterschrift schreibt das geltende Recht nicht vor: Papier, Excel und Software sind gleichermaßen zulässig. Aufzubewahren sind die Nachweise mindestens zwei Jahre. Fehlen sie, drohen bis zu 30.000 Euro Bußgeld nach dem Arbeitszeitgesetz und – seit dem 30. Dezember 2025 – bis zu 50.000 Euro nach dem Mindestlohngesetz.

Was ein Arbeitszeitnachweis ist – und was nicht

Der Begriff steht so nicht im Gesetz. Das Arbeitszeitgesetz spricht in der Überschrift von § 16 von „Arbeitszeitnachweisen“, das Mindestlohngesetz in § 17 von „Aufzeichnungen“ über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Gemeint ist in beiden Fällen ein Beleg darüber, wann und wie lange eine bestimmte Person an einem bestimmten Tag gearbeitet hat. Ob dieser Beleg Stundenzettel, Stundennachweis oder Zeitprotokoll heißt, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Abzugrenzen ist der Arbeitszeitnachweis von zwei Nachbarn. Der Tätigkeitsnachweis hält fest, was gearbeitet wurde – für Kundenabrechnungen oder Projekte. Er kann Zeiten enthalten, ersetzt die Arbeitszeitaufzeichnung aber nur, wenn Beginn, Ende und Dauer vollständig daraus hervorgehen. Der Dienstplan wiederum zeigt die geplante Arbeitszeit; nachgewiesen wird aber die tatsächlich geleistete. Weicht die Ist-Zeit vom Plan ab, gilt die Ist-Zeit.

In der Praxis erfüllt derselbe Nachweis vier Funktionen gleichzeitig: Er belegt die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten (Arbeitsschutz), er macht prüfbar, ob für jede Stunde mindestens der Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro gezahlt wurde, er ist Grundlage der Lohnabrechnung, und er ist das wichtigste Beweismittel, wenn über geleistete Stunden gestritten wird.

Wer einen Arbeitszeitnachweis führen muss

Die Pflicht ergibt sich nicht aus einer einzigen Vorschrift, sondern aus mehreren Schichten, die sich überlagern. Verantwortlich ist in allen Fällen der Arbeitgeber – auch dann, wenn er die Eintragung den Beschäftigten selbst überlässt.

Rechtsgrundlagen der Aufzeichnungspflicht (Stand 1. Oktober 2026)
RechtsgrundlageFür wenWasFrist
§ 16 Abs. 2 ArbZGalle ArbeitgeberArbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgehtkeine gesetzliche Frist
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nach BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21alle ArbeitgeberBeginn und Ende und damit Dauer der gesamten Arbeitszeit; Form freikeine gesetzliche Frist
§ 17 Abs. 1 MiLoGMinijobs nach § 8 Abs. 1 SGB IV (nicht Privathaushalte) und Branchen nach § 2a SchwarzArbGBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeitbis Ablauf des 7. Kalendertags nach dem Arbeitstag
§ 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG, § 17c AÜGEntleiher von Leiharbeitskräften in diesen Branchen bzw. bei LohnuntergrenzeBeginn, Ende und Dauerbis Ablauf des 7. Kalendertags
§ 19 AEntGArbeitgeber in Branchen mit allgemeinverbindlichem BranchenmindestlohnBeginn, Ende und Dauerbis Ablauf des 7. Kalendertags

Die Branchen nach § 2a SchwarzArbG sind derzeit: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Messe- und Ausstellungsbau, Fleischwirtschaft (ohne Fleischerhandwerk), Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe. Die Lieferdienste sowie Friseur- und Kosmetikbetriebe sind mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zum 30. Dezember 2025 hinzugekommen, die Forstwirtschaft ist aus dem Katalog gestrichen worden. Für viele Salons, Nagelstudios und Barbershops ist der lückenlose Arbeitszeitnachweis damit eine neue Pflicht.

Ausnahmen nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

Die strengen Pflichten des § 17 MiLoG entfallen für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 4.461 Euro brutto übersteigt, oder 2.974 Euro brutto, wenn dieses Entgelt nachweislich in den letzten vollen zwölf Monaten gezahlt wurde (§ 1 Abs. 1 MiLoDokV). Ausgenommen sind außerdem im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Für Beschäftigte mit ausschließlich mobiler Tätigkeit ohne feste Tageszeiten – etwa in der Zustellung – genügt nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung die Dauer. Die allgemeine Erfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss bleibt von all dem unberührt.

Für Minijobs gilt dabei: Die Pflicht hängt nicht an der Branche. Auch die Aushilfe im Büro oder im Einzelhandel mit einer Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat (2026) braucht nach § 17 MiLoG einen tagesgenauen Nachweis mit Beginn, Ende und Dauer. Nur geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) sind ausgenommen. Wie die Rechtslage insgesamt einzuordnen ist, fasst die Seite Rechtslage zusammen.

Pflichtangaben und Fristen

Das Gesetz nennt drei Werte: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Für sich genommen reichen sie aber nicht, denn ein Nachweis muss sich eindeutig einer Person und einem Tag zuordnen lassen, und die Dauer ist ohne die Pausen nicht nachrechenbar – Ruhepausen zählen nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Die folgende Übersicht trennt, was gesetzlich verlangt ist und was sich in der Praxis bewährt.

Inhalt eines Arbeitszeitnachweises
AngabeStatusWarum
Name der beschäftigten Personerforderlich (Zuordnung)ohne Personenbezug kein Nachweis
Datum des Arbeitstagserforderlich (Zuordnung)die Pflicht bezieht sich auf die tägliche Arbeitszeit
Beginn der Arbeitszeitgesetzlich (§ 17 MiLoG, BAG 1 ABR 22/21)Lage der Arbeitszeit, Ruhezeit nach § 5 ArbZG
Ende der Arbeitszeitgesetzlich (§ 17 MiLoG, BAG 1 ABR 22/21)wie oben
Dauer der Arbeitszeitgesetzlich (§ 17 MiLoG)Höchstarbeitszeit, Mindestlohn, Abrechnung
Pausen (Lage oder Summe)empfohlenDauer wird nachvollziehbar; Kontrolle nach § 4 ArbZG
Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Feiertag)empfohlenerklärt Lücken, wichtig für Stundenkonto und Ausgleichszeitraum
Korrekturvermerk mit Datum und Grundempfohlennachträgliche Änderungen bleiben erkennbar
Unterschrift oder BestätigungfreiwilligBeweiswert, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung

Die Sieben-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 MiLoG läuft ab dem Tag nach der Arbeitsleistung. Wer am Montag, 5. Oktober 2026, arbeitet, muss die Zeiten spätestens bis zum Ablauf von Montag, 12. Oktober 2026, aufgezeichnet haben. Eine Aufzeichnung am Monatsende, wie sie bei Papierlisten häufig vorkommt, ist damit im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes regelmäßig zu spät. Für die allgemeine Erfassungspflicht nennt das geltende Recht keine Frist; der Zweck – Kontrolle von Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten – spricht aber für eine zeitnahe Erfassung.

Muster-Vorlage: so ist ein Arbeitszeitnachweis aufgebaut

Eine amtliche Vorlage gibt es nicht. Ein rechtlich tragfähiger Arbeitszeitnachweis braucht nur einen Kopfbereich zur Zuordnung, eine Zeile je Arbeitstag und eine Summenzeile. Das folgende Muster zeigt eine Woche einer Vollzeitkraft in der Gastronomie mit vereinbarten 39 Wochenstunden. Es lässt sich unverändert auf Papier, in einer Tabellenkalkulation oder als Struktur für eine Software verwenden.

Kopfbereich: Arbeitgeber · Name der beschäftigten Person · Personalnummer · Zeitraum (hier 5. bis 11. Oktober 2026) · vereinbarte Wochenarbeitszeit (39:00 Std.)

Muster: Arbeitszeitnachweis für eine Kalenderwoche
DatumBeginnEndePauseDauerdavon über 8 Std.Bemerkung
Mo 05.10.09:0017:300:308:00–
Di 06.10.09:0018:450:459:001:00Inventur
Mi 07.10.–––0:00–frei
Do 08.10.14:0022:300:308:00–
Fr 09.10.14:0023:150:458:300:30Ende korrigiert am 10.10. (vorher 22:45), Grund: Veranstaltung
Sa 10.10.11:0017:000:006:00–genau 6 Std., keine Pause erforderlich
So 11.10.–––0:00–frei
Summe39:301:30Soll 39:00, Saldo +0:30

Drei Details aus dem Muster lohnen einen zweiten Blick. Am Dienstag liegt die Anwesenheit bei 9:45 Stunden; nach § 4 ArbZG sind bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit 45 Minuten Pause nötig, mit nur 30 Minuten wäre die Arbeitszeit auf 9:15 Stunden gestiegen. Am Samstag sind genau sechs Stunden ohne Pause zulässig, weil die Pausenpflicht erst bei mehr als sechs Stunden greift; der Beginn um 11 Uhr wahrt nach dem Freitagsende um 23:15 Uhr zudem die elfstündige Ruhezeit des § 5 ArbZG. Und die Spalte „davon über 8 Std.“ bildet genau den Teil ab, den § 16 Abs. 2 ArbZG seit jeher gesondert verlangt – sie ist in einer vollständigen Erfassung nicht zwingend, macht die Kontrolle aber einfach.

Wer die Vorlage in einer Tabellenkalkulation nachbaut, rechnet die Dauer mit =(Ende-Beginn)-Pause und formatiert das Ergebnis als [h]:mm, damit Summen über 24 Stunden korrekt angezeigt werden. Bei Schichten über Mitternacht hilft =REST(Ende-Beginn;1)-Pause. Wo Tabellen an ihre Grenzen stoßen – Bearbeitungshistorie, Fristen, mehrere Personen –, beschreibt der Beitrag Von Papier und Excel zur digitalen Zeiterfassung.

Papier, Excel oder digital: welche Form zulässig ist

Alle drei. Weder § 16 ArbZG noch § 17 MiLoG noch der BAG-Beschluss schreiben eine Form vor. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich offengelassen, wie erfasst wird, und auf die Gestaltungsspielräume des Arbeitgebers verwiesen. Entscheidend ist, dass der Nachweis vollständig, zeitnah und überprüfbar ist. Darin unterscheiden sich die Formen erheblich.

Formen des Arbeitszeitnachweises im Vergleich
KriteriumPapierTabellenkalkulationDigitale Zeiterfassung
Rechtlich zulässigjajaja
Erfassung am Arbeitstagabhängig von Disziplinabhängig von Disziplinbeim Stempeln automatisch
Änderungen erkennbarnur bei sauberem Durchstreichenmeist nicht ohne Zusatzaufwandin der Regel mit Protokoll
Dauer und SaldenHandrechnungper Formel, fehleranfällig bei Kopienautomatisch
Vorlage bei PrüfungOrdner heraussuchenDateien zusammenführenExport je Person und Zeitraum
Aufwand ab mehreren Beschäftigtenhochmittel bis hochgering

Für einen Kleinstbetrieb mit zwei Aushilfen kann ein sauber geführtes Papierformular genügen. Ab mehreren Beschäftigten, Schichtbetrieb oder wechselnden Einsatzorten verschiebt sich die Rechnung: Jede händische Übertragung ist eine Fehlerquelle, und nachträgliche Änderungen ohne Spur schwächen den Beweiswert. Welche Datenschutzregeln bei der elektronischen Variante gelten, behandelt der Artikel Digitale Zeiterfassung und DSGVO.

Muss der Arbeitszeitnachweis unterschrieben werden?

Nein. Keine der einschlägigen Vorschriften verlangt Schriftform oder eine Unterschrift; eine elektronische Aufzeichnung ohne Signatur erfüllt die Pflicht vollständig. Ebenso zulässig ist es, die Eintragung den Beschäftigten selbst zu überlassen. Die Pflicht trifft nach dem Wortlaut von § 16 ArbZG und § 17 MiLoG aber den Arbeitgeber; er bleibt dafür verantwortlich, dass die Aufzeichnung vollständig, richtig und rechtzeitig vorliegt, und sollte Stichproben und eine klare Korrekturregel vorsehen.

Freiwillige Bestätigungen haben dennoch einen Nutzen. Zeichnet die beschäftigte Person ihre Zeiten ab, wird es schwerer, sie später zu bestreiten. Zeichnet die Führungskraft gegen, ist dokumentiert, dass der Arbeitgeber die Zeiten kannte – ein Punkt, der im Streit über Überstunden Gewicht bekommen kann (siehe nächster Abschnitt). In digitalen Systemen übernimmt diese Rolle meist ein Freigabeschritt für Korrekturen und Monatsabschlüsse.

Der Nachweis im Streit über Überstunden

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) klargestellt, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess nichts ändert. Die Erfassungspflicht aus dem Unionsrecht diene dem Gesundheitsschutz, nicht der Vergütung. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss deshalb weiterhin zweierlei darlegen: erstens, dass er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, und zweitens, dass der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder dass sie zur Erledigung der übertragenen Arbeit notwendig waren. Im entschiedenen Fall scheiterte ein Auslieferungsfahrer mit seiner Forderung, unter anderem weil er die Veranlassung der Überstunden durch den Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt hatte.

Für die Praxis folgt daraus keine Entwarnung für Arbeitgeber, sondern ein Auftrag an beide Seiten. Beschäftigte stützen ihre Forderung auf einen tagesgenauen Nachweis und darauf, dass die Mehrarbeit bekannt war. Arbeitgeber, die Zeiten erfassen und regelmäßig sichten, können sich kaum darauf berufen, von Überstunden nichts gewusst zu haben – umgekehrt können sie mit einem sauberen Nachweis auch überhöhte Forderungen entkräften. Wie Plus- und Minusstunden fortlaufend verrechnet werden, beschreibt der Beitrag Überstunden und Stundenkonto digital führen.

Bußgelder bei fehlenden oder falschen Nachweisen

Für Aufzeichnungsverstöße im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes hat der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen angehoben: Mit Artikel 6 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 gilt seit dem 30. Dezember 2025 für Verstöße gegen § 17 Abs. 1 MiLoG ein Rahmen von bis zu 50.000 Euro; vorher lag er bei 30.000 Euro.

Bußgeldrahmen bei Aufzeichnungsverstößen (Stand 1. Oktober 2026)
VerstoßHöchstbetragRechtsgrundlage
Aufzeichnung über 8 Std. fehlt, ist unrichtig oder nicht 2 Jahre aufbewahrt30.000 €§ 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG
Aufzeichnung nach § 17 Abs. 1 MiLoG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht 2 Jahre aufbewahrt50.000 € (seit 30.12.2025)§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG
Unterlagen nicht ordnungsgemäß bereitgehalten30.000 €§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 MiLoG
Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt500.000 €§ 21 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 3 MiLoG

Kontrolliert wird das Mindestlohngesetz von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, das Arbeitszeitgesetz von den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Für die allgemeine Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss gibt es bislang keinen eigenen Bußgeldtatbestand; Behörden können sie aber über eine Anordnung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchsetzen.

Aufbewahrung in Kürze

Sowohl § 16 Abs. 2 ArbZG als auch § 17 Abs. 1 MiLoG verlangen, die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Fließen die Zeiten in die Lohnabrechnung ein, können steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fristen länger sein, und nach Fristablauf verlangt die DSGVO das Löschen. Die Einzelheiten mit allen Fristen stehen im Beitrag Aufbewahrungsfristen für Arbeitszeitnachweise.

Den Nachweis digital führen

Eine Software ändert nichts an den Pflichten, wohl aber an deren Aufwand. Die Erfassung geschieht beim Stempeln statt am Monatsende, die Sieben-Tage-Frist wird dadurch praktisch automatisch eingehalten, Dauer und Salden rechnen sich selbst, und Korrekturen bleiben als Änderung sichtbar. Bei einer Prüfung genügt ein Export für Person und Zeitraum. Einen Überblick über Systeme und ihre Unterschiede gibt der Systemvergleich.

Aplano erfasst Arbeitszeiten per App, Browser oder Stempeluhr-Station am Tablet, auf Wunsch mit Geofencing, verrechnet die Ist- gegen die Soll-Zeit im Stundenkonto und erlaubt Auswertungen und Exporte je Zeitraum. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten (4,50 Euro je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt.), der 14 Tage ohne Kreditkarte getestet werden kann. Auf Capterra kommt Aplano auf 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen, auf OMR Reviews auf 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Welche Angaben ein Betrieb erfassen muss und wer Korrekturen freigibt, bleibt eine eigene Festlegung, die keine Software abnimmt.

Ausblick: elektronische Erfassung (Stand Oktober 2026)

Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 sieht vor, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung zu erfassen, mit Ausnahmen und Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht; bis Redaktionsschluss am 1. Oktober 2026 war kein Kabinettsbeschluss bekannt. Bis dahin bleiben Papier und Tabelle zulässig. Den Stand des Verfahrens ordnet auch der Beitrag 48-Stunden-Woche ein.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Was ist ein Arbeitszeitnachweis?
Ein Arbeitszeitnachweis ist die Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit einer beschäftigten Person, in der Regel mit Datum, Beginn, Ende, Pausen und Dauer je Arbeitstag. Er wird auch Stundenzettel oder Stundennachweis genannt. Er dient dem Arbeitsschutz, der Kontrolle des Mindestlohns, der Lohnabrechnung und als Beweismittel bei Streit über geleistete Stunden.
Ist ein Arbeitszeitnachweis Pflicht?
Ja, in mehreren Fällen. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss jeder Arbeitgeber die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen. Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für Minijobs und für die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz festzuhalten. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber zudem die gesamte Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen; eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Welche Angaben muss ein Arbeitszeitnachweis enthalten?
Gesetzlich verlangt § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Damit der Nachweis einer Person und einem Tag eindeutig zugeordnet werden kann, gehören Name und Datum dazu. Sinnvoll sind außerdem die Pausen, weil die Dauer ohne sie nicht nachvollziehbar ist, sowie ein Vermerk für Urlaub, Krankheit und nachträgliche Korrekturen.
Bis wann muss der Arbeitszeitnachweis erstellt werden?
Im Anwendungsbereich von § 17 MiLoG spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Wer am Montag, 5. Oktober 2026, arbeitet, muss die Zeiten bis zum Ablauf des 12. Oktober 2026 aufgezeichnet haben. Das Arbeitszeitgesetz nennt derzeit keine eigene Frist.
Muss der Arbeitszeitnachweis unterschrieben werden?
Nein. Weder das Arbeitszeitgesetz noch das Mindestlohngesetz schreiben eine Unterschrift oder Schriftform vor; eine elektronische Aufzeichnung genügt. Eine Bestätigung durch Beschäftigte und Vorgesetzte kann aber als Beleg nützlich sein, etwa wenn später über Überstunden gestritten wird.
Welches Bußgeld droht bei fehlenden Arbeitszeitnachweisen?
Nach § 22 ArbZG bis zu 30.000 Euro, wenn Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 fehlen, unrichtig sind oder nicht zwei Jahre aufbewahrt werden. Im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes reicht der Rahmen für Aufzeichnungsverstöße nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG seit dem 30. Dezember 2025 bis 50.000 Euro, zuvor waren es 30.000 Euro.
Gibt es eine kostenlose Vorlage für den Arbeitszeitnachweis?
Eine amtliche Vorlage gibt es nicht. Ein rechtlich ausreichender Nachweis lässt sich mit einer einfachen Tabelle aus den Spalten Datum, Beginn, Ende, Pause und Dauer selbst anlegen; die Muster-Vorlage in diesem Beitrag zeigt den Aufbau. Für mehrere Beschäftigte ist eine digitale Erfassung meist weniger fehleranfällig, weil Dauer, Salden und Fristen automatisch berechnet werden.

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Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise, § 4 ArbZG – Ruhepausen und § 22 ArbZG – Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de.
  2. § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten und § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften, Fassung nach Änderung durch Art. 6 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369).
  3. § 2a SchwarzArbG – Branchenkatalog, in der seit 30.12.2025 geltenden Fassung.
  4. § 1 MiLoDokV – Entgeltschwellen und Familienangehörige und § 1 MiLoAufzV – mobile Tätigkeiten.
  5. § 17c AÜG und § 19 AEntG – Aufzeichnungspflichten bei Leiharbeit und Branchenmindestlöhnen.
  6. § 3 ArbSchG und BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 zur Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen.
  7. BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.
  8. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO), EUR-Lex.
  9. § 1 MiLoV5 – Mindestlohn 13,90 Euro ab 1. Januar 2026; Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze (603 Euro im Jahr 2026).
  10. Zoll: Folgen bei Nichtbeachtung der Mindestarbeitsbedingungen.
  11. Osborne Clarke: Was der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 für die HR-Praxis bedeutet.
  12. Aplano: Preise, abgerufen Juli 2026; Bewertungen auf Capterra und OMR Reviews, Stand Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 1. Oktober 2026. Das Muster ist ein Beispiel ohne Gewähr für jeden Einzelfall; tarifliche und betriebliche Regelungen können weitere Angaben verlangen. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.